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MDR macht Rückzieher von TV-Bericht mit unwahren Behauptungen über Euroweb / Urteil ist inzwischen rechtskräftig

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat einen Rückzieher von einem TV-Bericht mit unwahren Behauptungen über den Düsseldorfer Internetdienstleister Euroweb gemacht. Der öffentlich-rechtliche Sender verzichtete darauf, gegen eine Entscheidung des Landgerichts Köln Berufung einzulegen. Somit ist das Urteil (Az: 28 O 265/11) rechtskräftig.

Die Richter hatten im Februar 2012 dem MDR unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro untersagt, an einem im Sommer 2009 ausgestrahlten Fernsehinterview in Sachen Euroweb weiter festzuhalten. Gründe hierfür waren mehrere Verstöße - unter anderem gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Euroweb. Die Interessen dieses Unternehmens vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP.

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Weiteres Gericht bezeichnet Abrechnung bei vorzeitigem Ausstieg aus Internet-System-Vertrag als „schlüssig“

Kündigung Internet-System-Vertrag, Euroweb § 649
Immer mehr Gerichte in Deutschland bezeichnen die Abrechnung, die ein Internetdienstleister einem Auftraggeber im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem mehrjährigen Vertrag zustellt, als „schlüssig“. Zuletzt fällte das Landgericht Dresden ein entsprechendes Urteil. Damit stützte der Richter die Position des Internetdienstleisters Euroweb, dessen Interessen die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf) vertritt.

Zum Hintergrund: Euroweb bietet Unternehmen das Einrichten und das Unterhalten einer eigenen Webseite an. Hierzu wird zwischen beiden Seiten ein Internet-System-Vertrag abgeschlossen, der laut Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich dem Werkvertragsrecht unterliegt.

Laut Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag zwar jederzeit kündigen. An gleicher Stelle im BGB heißt es aber auch, dass bei einer solchen Kündigungserklärung durch den Auftraggeber von anderer Seite finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können. Dann muss der Internetdienstleister in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auflisten und bei der schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs auch berücksichtigen, in welcher Höhe ihm Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

In dem vor dem Landgericht Dresden thematisierten Fall hatte ein Unternehmen, das vorzeitig aus einem Internet-System-Vertrag ausgestiegen war, die Höhe der ihm präsentierten Abrechnung angezweifelt. Euroweb siegte vor Gericht.

Der Richter in Dresden befand, es sei Sache des Internetdienstleisters gewesen, „im Einzeln vorzutragen“, welche Aufwendungen er durch die Nichterfüllung des Vertrags erspart habe. Dem sei er nachgekommen. Habe das beklagte Unternehmen Zweifel an dieser Kostenkalkulation, müsse es stichhaltige Beweise vorlegen.

Das konnte das beklagte Unternehmen nicht. Dessen Anwalt akzeptierte nach einer kurzen Unterbrechung der mündlichen Gerichtsverhandlung den Klageantrag von Euroweb in vollem Umfang. Daraufhin fällte das Gericht ein Anerkenntnisurteil und legte dem Unternehmen auf, an den Internetdienstleister einen Betrag von knapp 7.500 Euro plus Zinsen zu zahlen. Außerdem muss das beklagte Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Im vergangenen Jahr hatten sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Berlin – beide jeweils als Berufungsgericht – Abrechnungen des Internetdienstleisters im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem mehrjährigen Vertrag als „schlüssig“ bezeichnet. Einen dahin gehenden Hinweisbeschluss hatte vor kurzem auch der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf gefällt.

Weiterführend:
Protokoll des Landgerichts Dresden -5 O 1830/11- vom 14. Dezember 2011